Zudem stellte sie fest, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Arbeiten ausgeführt hatte, die nicht frei gegeben worden seien und für welche die rechtskräftige Baueinstellungsverfügung gelte. Dabei handelte es sich um folgende Arbeiten: ‒ «Aufstellen von zwei Waschtürmen ‒ Ersetzen der Buffetanlage ‒ Decken (gestrichen) und Boden (Laminat verlegt und Sockelleisten neu) ‒ Anpassen der erforderlichen technischen Installationen wie elektrische Leitungen (insbesondere im EG, wo sie nicht freigegeben wurden) ‒ Dämmen der prov. Eingangsfront in Holz