4. Nach dem Hinweis einer Drittperson, dass bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin eine rege Bautätigkeit festzustellen sei und offenbar Zimmer vermietet würden,11 nahm die Gemeinde am 13. Februar 2019 eine Baukontrolle vor. Sie stellte dabei fest, dass die von der Gemeinde bis dahin freigegebenen Arbeiten mit Ausnahme der Brandmeldeanlage ausgeführt worden seien. Zudem stellte sie fest, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Arbeiten ausgeführt hatte, die nicht frei gegeben worden seien und für welche die rechtskräftige Baueinstellungsverfügung gelte.