2. Nachdem die Gemeinde festgestellt hatte, dass die Beschwerdeführerin bereits Bauarbeiten vornahm, verfügte sie am 15. Februar 2018 die Baueinstellung. Sie ordnete an, die teils begonnenen Bauarbeiten seien sofort und vollständig einzustellen (Ziffer 1 der Verfügung). Bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung seien sämtliche baulichen Massnahmen am Objekt Liegenschaft E.________strasse vollständig zu unterlassen, auch wenn diese für sich alleine baubewilligungsfrei wären (Ziffer 2 der Verfügung). Die BVE wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. April 2018 ab und bestätigte die Baueinstellungsverfügung (RA Nr. 120/2018/13).