Ebenso wenig hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin dazu befragt oder ihr vor Erlass der Wiederherstellungsverfügung das rechtliche Gehör gewährt. Die Vorinstanz hat somit entweder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände oder Beweismittel erhoben oder diese nicht aktenkundig gemacht. Es ist somit nicht erwiesen, dass nach der Besprechung vom 31. Oktober 2018 auf dem Hotelparkplatz unerlaubterweise Reisecars über Nacht geparkt worden wären. Zudem hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. 4. Kosten