auch die Überprüfbarkeit des Entscheids in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren sichergestellt.14 d) Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, Anfang März seien wieder Reisecars über Nacht auf dem Hotelparkplatz geparkt worden. In ihrer Vernehmlassung schreibt sie, Anfang März sei ein Reisecar über Nacht parkiert worden. Es ist somit unklar, ob Anfang März einmal oder mehrmals ein Reisecar unerlaubterweise parkiert worden ist. Die BVE hat die Vorinstanz mit der ersten Verfügung eingeladen, die vollständigen Vorakten einzureichen.