c) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Insbesondere hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt oder entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VRPG). Zudem haben die Parteien grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 23 Abs. 1 VRPG).