besser manövrieren konnten. Die Beschwerdeführerin versicherte, dass die Reisecars nur für das Ein- und Aussteigenlassen der Gäste auf den Hotelparkplatz fahren und anschliessend auf dem Parkplatz bei der Kirche parken würden. Die Gemeinde stimmte diesem Vorgehen zu und verzichtete darauf, weitere Anordnungen zu treffen. Für den Fall, dass weiterhin Reisecars geparkt werden sollten, stellte sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und die Prüfung einer Strafanzeige in Aussicht. Die Nutzung des Hotelparkplatzes für das kurzzeitige Abstellen von Reisecars zwecks Ein- und Aussteigenlassen der Gäste ist somit zulässig.