b) Es ist unbestritten, dass der Hotelparkplatz ausschliesslich für das Abstellen von Autos und nicht von Reisecars bewilligt worden ist. Ebenso unbestritten ist, dass in der Vergangenheit Reisecars über Nacht abgestellt wurden, was Reklamationen aus der Nachbarschaft wegen Abgas- und Lärmimmissionen zur Folge hatte. Zudem führte das Einparkmanöver jeweils zu Verkehrsbehinderungen auf der Kantonsstrasse. Die Vorinstanz eröffnete deshalb zu Recht von Amtes wegen ein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und hörte die Beschwerdeführerin dazu an.