46 BauG). Sie hat mindestens zu prüfen, ob ein unrechtmässiger Zustand besteht und ob die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu verfügen ist.7 Das Wiederherstellungsverfahren wird mit der sofortigen Einstellung der laufenden baurechtswidrigen Arbeiten eingeleitet (Baueinstellungsverfügung).8 Sind die Arbeiten bereits abgeschlossen bzw. geht es um eine nicht bewilligte Nutzung, ist gegebenenfalls ein Benützungsverbot zu erlassen.9