c) Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG3 bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen. Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen. An Laieneingaben sind dabei keine hohen Anforderungen zu stellen.4 Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Zusammenhang sinngemäss ergibt, was beantragt wird.5 Die Beschwerde enthält zwar keinen ausdrücklichen Antrag. Aus der Begründung kann jedoch geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung beantragt. Damit entspricht die Beschwerde den Anforderungen an die Formvorschriften.