2. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 14. März 2019 forderte die Gemeinde Lauterbrunnen die Beschwerdeführerin auf, die Nutzung des Parkplatzes auf Parzelle Nr. B.________ als Abstellplatz für Reisecars einzustellen. Werde festgestellt, dass der Parkplatz trotz rechtskräftiger Wiederherstellungsverfügung weiterhin als Abstellplatz für Reisecars genutzt würde, werde die Gemeinde auf Kosten des Grundeigentümers mittels Absperrpfosten die Zufahrt für Reisecars verunmöglichen. Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte eine Busse bei Nichtbefolgung an.