ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 120/2019/25 Bern, 12. Juni 2019 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführerin und Baupolizeibehörde der Gemeinde Lauterbrunnen, Gemeindeverwaltung, Gemeindehaus Adler, 3822 Lauterbrunnen betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Lauterbrunnen vom 14. März 2019 (Abstellen von Reisecars) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft Lauterbrunnen Grundbuchblatt Nr. B.________. Diese befindet sich in einer Hotelzone. Darauf befinden sich ein Hotel sowie ein Parkplatz für Autos. Mit Schreiben vom 25. September 2018 teilte die Gemeinde der Beschwerdeführerin mit, bereits im Sommer 2016 habe sie bemängelt, dass auf dem Hotelparkplatz unerlaubterweise Cars parkiert würden. In den letzten Monaten sei es wieder häufig vorgekommen. Dies sei keine bewilligungskonforme Nutzung. Bewilligt sei lediglich das Parkieren von Autos. Eine Umnutzung des Parkplatzes für das Abstellen von Cars sei bewilligungspflichtig. Die Gemeinde stellte den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung in Aussicht und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis Mitte Oktober 2018. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Am 31. Oktober 2018 fand jedoch eine Besprechung auf der Bauverwaltung statt. Die Beschwerdeführerin teilte mit, sie möchte RA Nr. 120/2019/25 2 das Geländer beim Parkplatz entfernen, damit die Cars besser manövrieren könnten. Diese sollten nur auf den Hotelparkplatz fahren, um die Gäste ein- und aussteigen zu lassen. Anschliessend würden sie auf dem Parkplatz bei der Kirche geparkt. Die Gemeinde stimmte diesem Vorgehen zu. Sie teilte der Beschwerdeführerin mit, falls weiterhin Cars parkiert würden, werde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt. Mitte Dezember wurde das Geländer beim Hotelparkplatz entfernt. 2. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 14. März 2019 forderte die Gemeinde Lauterbrunnen die Beschwerdeführerin auf, die Nutzung des Parkplatzes auf Parzelle Nr. B.________ als Abstellplatz für Reisecars einzustellen. Werde festgestellt, dass der Parkplatz trotz rechtskräftiger Wiederherstellungsverfügung weiterhin als Abstellplatz für Reisecars genutzt würde, werde die Gemeinde auf Kosten des Grundeigentümers mittels Absperrpfosten die Zufahrt für Reisecars verunmöglichen. Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte eine Busse bei Nichtbefolgung an. Zur Begründung führte sie aus, Anfang März 2019 seien auf dem Hotelparkplatz wieder Reisecars über Nacht parkiert worden. Dadurch würden verschiedene Emissionen entstehen. Eine Bewilligung zur Nutzung des Parkplatzes als Abstellplatz für Reisecars liege nicht vor. 3. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs. Hingegen reichte sie am 8. April 2019 gegen die Wiederherstellungsverfügung Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Zur Begründung machte sie insbesondere geltend, seit der Besprechung mit der Gemeinde am 31. Oktober 2018 habe sie die Reisebusfahrer immer informiert, dass auf dem Hotelparkplatz nicht parkiert werden dürfe. Sie wisse nicht, wann ein Reisebus unerlaubterweise parkiert habe. Eine allfällige Busse sei dem Busfahrer zu geben. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 120/2019/25 3 2019 beantragte die Gemeinde Lauterbrunnen die Abweisung der Beschwerde. Anfang März 2019 sei wieder ein Reisecar über Nacht parkiert worden. Deshalb sei die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt worden. 5. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG2 können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 49 Abs. 1 BauG). Die BVE ist daher für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 49 Abs. 1 BauG). c) Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG3 bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen. Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen. An Laieneingaben sind dabei keine hohen Anforderungen zu stellen.4 Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Zusammenhang sinngemäss ergibt, was beantragt wird.5 Die Beschwerde enthält zwar keinen ausdrücklichen Antrag. Aus der Begründung kann jedoch geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung beantragt. Damit entspricht die Beschwerde den Anforderungen an die Formvorschriften. Die BVE tritt deshalb darauf ein. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 10 ff. 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13 RA Nr. 120/2019/25 4 RA Nr. 120/2019/25 5 2. Voraussetzungen eines Wiederherstellungsverfahrens a) Die zuständige Baupolizeibehörde hat dafür zu sorgen, dass im Bauwesen die gesetzliche Ordnung eingehalten wird (vgl. Art. 45 BauG).6 Erhält sie Kenntnis von wesentlichen baurechtswidrigen Tatbeständen, hat sie von Amtes wegen einzuschreiten und ein Wiederherstellungsverfahren durchzuführen (vgl. Art. 46 BauG). Sie hat mindestens zu prüfen, ob ein unrechtmässiger Zustand besteht und ob die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu verfügen ist.7 Das Wiederherstellungsverfahren wird mit der sofortigen Einstellung der laufenden baurechtswidrigen Arbeiten eingeleitet (Baueinstellungsverfügung).8 Sind die Arbeiten bereits abgeschlossen bzw. geht es um eine nicht bewilligte Nutzung, ist gegebenenfalls ein Benützungsverbot zu erlassen.9 Mit der Wiederherstellungsverfügung wird anschliessend gegebenenfalls die Beseitigung des widerrechtlich herbeigeführten Sachverhalts angeordnet.10 b) Es ist unbestritten, dass der Hotelparkplatz ausschliesslich für das Abstellen von Autos und nicht von Reisecars bewilligt worden ist. Ebenso unbestritten ist, dass in der Vergangenheit Reisecars über Nacht abgestellt wurden, was Reklamationen aus der Nachbarschaft wegen Abgas- und Lärmimmissionen zur Folge hatte. Zudem führte das Einparkmanöver jeweils zu Verkehrsbehinderungen auf der Kantonsstrasse. Die Vorinstanz eröffnete deshalb zu Recht von Amtes wegen ein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und hörte die Beschwerdeführerin dazu an. Da sich die Situation in der Folge verbesserte, verzichtete sie darauf, weitere Anordnungen zu treffen. c) Als im Sommer 2018 wieder vermehrt Reisecars abgestellt wurden, räumte die Vor- instanz der Beschwerdeführerin erneut das rechtliche Gehör ein. Anlässlich einer Besprechung auf der Bauverwaltung erlaubte die Gemeinde der Beschwerdeführerin, das Geländer beim Parkplatz zu demontieren, damit die Reisecars auf dem Hotelparkplatz 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 45 N. 2 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 2 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 3 und 6 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 3 und 7 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 8 RA Nr. 120/2019/25 6 besser manövrieren konnten. Die Beschwerdeführerin versicherte, dass die Reisecars nur für das Ein- und Aussteigenlassen der Gäste auf den Hotelparkplatz fahren und anschliessend auf dem Parkplatz bei der Kirche parken würden. Die Gemeinde stimmte diesem Vorgehen zu und verzichtete darauf, weitere Anordnungen zu treffen. Für den Fall, dass weiterhin Reisecars geparkt werden sollten, stellte sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und die Prüfung einer Strafanzeige in Aussicht. Die Nutzung des Hotelparkplatzes für das kurzzeitige Abstellen von Reisecars zwecks Ein- und Aussteigenlassen der Gäste ist somit zulässig. Hingegen ist es nicht erlaubt, Reisecars über Nacht auf dem Hotelparkplatz zu belassen. 3. Baurechtswidriger Tatbestand a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich an die Abmachung gehalten und die Reisecar-Fahrer jedes Mal informiert, dass auf dem Hotelparkplatz nicht parkiert werden dürfe. Sie wisse nicht, wann ein Reisecar auf ihrem Hotelparkplatz geparkt habe. Sie habe dazu keine Informationen erhalten, die dies beweisen würden. Ihr sei lediglich ein Vorfall von Anfang April bekannt, als ein Busfahrer wegen des Erreichens der 10-Stunden- Limite nicht mehr wegfahren durfte. Damals habe sie die Polizei gerufen. b) Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Demnach stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 18 Abs. 2 VRPG). Sie sind gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig abzuklären.11 Als Beweismittel kommen unter anderem Urkunden (Art. 19 Abs. 1 Bst. a VRPG), Auskünfte der Parteien oder Dritter (Art. 19 Abs. 1 Bst. c VRPG), Zeugenaussagen (Art. 19 Abs. 1 Bst. e VRPG) oder ein Augenschein (Art. 19 Abs. 1 Bst. f VRPG) in Betracht. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Pflicht der Parteien begrenzt, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (sog. Mitwirkungspflicht; Art. 20 Abs. 1 VRPG). Mit Beschwerde kann unter anderem die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 66 Abs. 1 Bst. a VRPG). Die Sachverhaltsfeststellung umfasst das Zusammentragen, Nachprüfen und Bewerten der Sachumstände, die für die 11 vgl. BVR 2016 S. 65 E. 2.3, 2013 S. 311 E. 5.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 1 RA Nr. 120/2019/25 7 Rechtsanwendung massgebend sind. Der rechtserhebliche Sachverhalt muss richtig und vollständig festgestellt werden. Das heisst, dass die Behörde das in Erfahrung bringen muss, was im Hinblick auf die Regelung des Rechtsverhältnisses bedeutsam ist. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände oder Beweismittel erhoben hat. Unrichtig ist sie, wenn die Behörde die Beweismittel falsch gewürdigt oder einen rechtserheblichen Sachumstand nicht in das Beweisverfahren einbezogen hat.12 Im Rahmen der von der Behörde vorzunehmenden Sachverhaltsfeststellungen kann eine Tatsache dann als bewiesen gelten, wenn die Behörde aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt ist, dass die betreffende Tatsache so, wie behauptet, besteht. Die Überzeugung der Behörde muss auf konkreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der praktischen Vernunft beruhen. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel mehr bestehen. Der Beweis gilt als erbracht, wenn die Behörde zur vollen Überzeugung gelangt, dass die beweiserhebliche Tatsache so wie behauptet oder angenommen besteht.13 c) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Insbesondere hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt oder entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VRPG). Zudem haben die Parteien grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 23 Abs. 1 VRPG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit des Verfahrens (Art. 31 VRPG) ergibt sich die Pflicht der Verwaltung zur vollständigen Aktenführung. In den Akten ist alles festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Die Behörden haben die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen. Eine geordnete und übersichtliche Aktenführung ist nicht nur Grundlage eines effektiven Akteneinsichtsrechts der Verfahrensbeteiligten. Sie steht auch im Interesse der korrekten Entscheidfindung, haben die Behörden den Sachverhalt doch von Amtes wegen festzustellen (Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Diese Feststellungen müssen in einem geordnet geführten Aktendossier festgehalten werden, wenn sie im Rahmen der Rechtsanwendung richtig gewürdigt werden sollen. Nur so ist 12 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 66 N. 8 13 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 19 N. 6 RA Nr. 120/2019/25 8 auch die Überprüfbarkeit des Entscheids in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren sichergestellt.14 d) Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, Anfang März seien wieder Reisecars über Nacht auf dem Hotelparkplatz geparkt worden. In ihrer Vernehmlassung schreibt sie, Anfang März sei ein Reisecar über Nacht parkiert worden. Es ist somit unklar, ob Anfang März einmal oder mehrmals ein Reisecar unerlaubterweise parkiert worden ist. Die BVE hat die Vorinstanz mit der ersten Verfügung eingeladen, die vollständigen Vorakten einzureichen. Diese bestehen einzig aus der angefochtenen Verfügung, der Rechnung für die Kosten der Wiederherstellungsverfügung, einem Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates vom 17. Dezember 2018, der Aktennotiz der Besprechung vom 31. Oktober 2018 und dem Schreiben vom 25. September 2018. Weitere sachdienliche Angaben lassen sich den Vorakten nicht entnehmen. Weder sind konkrete Daten genannt noch Angaben zu den fraglichen Reisecars (bspw. Carunternehmen, Autokennzeichen usw.) aufgeführt. Aktenkundig sind weder konkrete, durch Fotos und Aktennotizen dokumentierte Feststellungen der Vorinstanz noch entsprechende Meldungen Dritter. Belege dafür, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an die Abmachungen gehalten hätte bzw. dass Anfang März einmal oder mehrmals ein Reisecar unerlaubterweise über Nacht abgestellt worden wäre, sind keine vorhanden. Ebenso wenig hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin dazu befragt oder ihr vor Erlass der Wiederherstellungsverfügung das rechtliche Gehör gewährt. Die Vorinstanz hat somit entweder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände oder Beweismittel erhoben oder diese nicht aktenkundig gemacht. Es ist somit nicht erwiesen, dass nach der Besprechung vom 31. Oktober 2018 auf dem Hotelparkplatz unerlaubterweise Reisecars über Nacht geparkt worden wären. Zudem hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. 4. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin, weshalb für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). 14VGE 2014/304 vom 12. März 2015 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen; BVR 2013 S. 407 E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 23 N. 10 RA Nr. 120/2019/25 9 b) Die Beschwerdeführerin ist nicht berufsmässig vertreten (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Verfahren war nicht aufwändig (Art. 104 Abs. 2 VRPG). Es sind ihr daher weder Parteikosten noch eine Parteientschädigung noch Auslagenersatz zuzuerkennen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Lauterbrunnen vom 14. März 2019 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - A.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Lauterbrunnen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat