314 StGB13 schuldig gemacht haben, so ist es ihm freigestellt, bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Anzeige einzureichen. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte für ein solches strafrechtlich relevantes Verhalten erkennbar, weshalb seitens der BVE kein Anlass für eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft nach Art. 48 Abs. 1 EG ZSJ14 besteht. 5. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV15).