Erstens sind auf den aktuellen Fotos vom 2. Juni 2019 nur vereinzelte Wildblumen erkennbar. Von einer flächendeckenden Begrünung mit Wildpflanzen kann auch nach fast zwei Jahren seit Erlass der umstrittenen Auflage nicht gesprochen werden. Zweitens würde auch eine dichtere Ansammlung von Wildblumen auf der Kiesfläche keine geeignete bauliche Massnahme zur Verhinderung des Parkierens darstellen. Der Beschwerdeführer hat damit die Auflage gemäss Entscheid vom 8. August 2017 trotz mehrfacher Aufforderung nicht umgesetzt. Die Gemeinde hat daher die Wiederherstellungsverfügung zu Recht angeordnet. 10 Eingereicht mit Eingabe vom 20. Mai 2019 11 Eingereicht mit Eingabe vom 3. Juni 2019.