Grund für diese Auflage war der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine zu grosse Parkplatzfläche realisierte, ohne im Besitze einer Baubewilligung zu sein, nämlich eine Fläche für vier Parkplätze mit einer Grösse von 57 m2 sowie für einen Haus- und Wendeplatz von 38 m2 (vgl. nachträgliches Baugesuch in erster Fassung vom 5. Mai 20178). Die Gemeinde aber bewilligte mit Entscheid vom 8. August 2017 gestützt auf die Verfügung des AGR vom 7. Juli 2017 lediglich 2 Parkplätze mit einer Fläche von 40 m2.9 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war damit Ziel und Zweck der Auflage nicht einzig und alleine eine klare Abgrenzung der Parkplatzfläche von der Umgebung.