d) Mittels Auflage verlangte die Gemeinde im Entscheid vom 8. August 2017, dass die Restfläche der als Parkplätze eingekiesten Fläche durch geeignete bauliche Massnahmen (Pfosten, Blocksteine, etc.) für die Nutzung als Parkplatz innert 60 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids zu verhindern und dauerhaft zu belassen ist. Grund für diese Auflage war der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine zu grosse Parkplatzfläche realisierte, ohne im Besitze einer Baubewilligung zu sein, nämlich eine Fläche für vier Parkplätze mit einer Grösse von 57 m2 sowie für einen Haus- und Wendeplatz von 38 m2 (vgl. nachträgliches Baugesuch in erster Fassung vom 5. Mai 20178).