Gegen die Wiederherstellungsverfügung sind diese Vorbringen verspätet. Die Frage der Verhältnismässigkeit dieser Anordnungen ist daher vorliegend nicht mehr zu prüfen. Näher einzugehen ist daher einzig auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die Auflage – wie er dies vorbringt – mit den getroffenen Massnahmen erfüllt hat und damit für den Erlass der Wiederherstellungsverfügung kein Anlass bestand.