c) Soweit der Beschwerdeführer die angeordneten Massnahmen als unverhältnismässig bzw. unangemessen rügt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Diese Rügen beziehen sich auf die mit Entscheid vom 8. August 2017 verfügte Auflage, weshalb der Beschwerdeführer diese gegen den damaligen Entscheid hätte vorbringen müssen. Auch wenn die Gemeinde diese Auflage zwecks Durchsetzung in der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung wiederholt, ändert dies nichts daran, dass der Entscheid vom 8. August 2017 unangefochten in Rechtskraft erwuchs und die darin verfügte Auflage damit nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Gegen die Wiederherstellungsverfügung sind diese Vorbringen verspätet.