Die Verpflichtung zur "Wiederherstellung" kann auch in der Aufforderung bestehen, den rechtmässigen Zustand erstmals herzustellen, indem etwa verlangt wird, eine rechtskräftige Bedingung oder Auflage zu erfüllen.7 Dies ist vorliegend der Fall. Mit der angefochtenen Verfügung fordert die Gemeinde den Beschwerdeführer unter Androhung der Ersatzvornahme erneut auf, die Restfläche der als Parkplätze eingekiesten Flächen durch geeignete bauliche Massnahmen (Pfosten, Blocksteine, etc.) innert 60 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung abzutrennen und dauerhaft zu belassen. Diese Forderung