Eine weitergehende Wiederherstellung mit baulichen Massnahmen wie fixe Pfosten oder gar Blocksteine sei dagegen nicht nötig und auch nicht zumutbar, folglich unverhältnismässig und unangemessen. Obwohl die Auflage in der rechtskräftigen Verfügung vom 8. August 2017 definiert worden sei, sei vorliegend mit Fingerspitzengefühl zu handeln. Eine Klammerung an die baulichen Massnahmen wie Pfosten, Blocksteine etc. gehe vorliegend zu weit. Er bringt sodann vor, mit den getätigten baulichen Massnahmen habe er die Auflage des rechtskräftigen Entscheids vom 8. August 2017 erfüllt, deren Ziel