a) Der Beschwerdeführer rügt, die Wiederherstellungsverfügung sei unverhältnismässig. Bedingungen und Auflagen müssten verhältnismässig, das heisst für die Zielerreichung geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Eine Abgrenzung von Pflanzen zur befestigten Bodenfläche, wie dies vorliegend gemacht worden sei, reiche aus und werde vielerorts so praktiziert. Eine weitergehende Wiederherstellung mit baulichen Massnahmen wie fixe Pfosten oder gar Blocksteine sei dagegen nicht nötig und auch nicht zumutbar, folglich unverhältnismässig und unangemessen.