d) Die im Zusammenhang mit der strittigen Auflage zu beurteilenden Fragen konnten anhand der vorhandenen und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einverlangten Fotos beurteilt werden. Auf den vom Beschwerdeführer beantragten Augenschein konnte daher verzichtet werden, waren von diesem Beweismittel doch keine weiteren, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. 3. Auflage