Hier geht es einzig um die Frage, ob die Wiederherstellungsverfügung vom 27. Februar 2019, mit welcher die Auflage gemäss Entscheid vom 8. August 2017 durchgesetzt werden soll, rechtens ist. Für die Beurteilung dieser Frage ist die vom Beschwerdeführer als falsch kritisierte Sachverhaltsfeststellung der Gemeinde nicht relevant. Darauf muss daher nicht näher eingegangen werden.