c) Ob der Beschwerdeführer im April 2017 tatsächlich Aushubarbeiten für die Parkplätze vorgenommen oder bloss die Oberfläche mit Splitter überzogen hat, ist für den vorliegend zu beurteilenden Streitfall nicht von Bedeutung. So hat Gemeinde das nachträgliche Baugesuch des Beschwerdeführers um Erstellung von zwei Parkplätzen mit Entscheid vom 8. August 2017 bewilligt. Hier geht es einzig um die Frage, ob die Wiederherstellungsverfügung vom 27. Februar 2019, mit welcher die Auflage gemäss Entscheid vom 8. August 2017 durchgesetzt werden soll, rechtens ist.