Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG3 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Relevanter Sachverhalt a) Der Beschwerdeführer bestreitet in sachverhaltlicher Hinsicht die Feststellung der Gemeinde, wonach im April 2017 Aushubarbeiten für Parkplätze vorgenommen worden seien. Es sei lediglich die bestehende Abstellfläche abgezogen und die Oberfläche mit Splitter überzogen worden.