3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 27. März 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung vom 27. Februar 2019. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 23. April 2019 beantragt das AGR die Abweisung der Beschwerde. Auch die Gemeinde stellt mit Eingabe vom 26. April 2019 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und