Mit Wiederherstellungsverfügung vom 27. Februar 2019 ordnete die Gemeinde Folgendes an: "1. Die Restfläche der als Parkplätze eingekiesten Fläche ist durch geeignete bauliche Massnahmen (Pfosten, Blocksteine, etc.) innert 60 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung abzutrennen und dauerhaft zu belassen (Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Art. 46 Abs. 2 BauG). 2. [Strafandrohung] 3. [Gelegenheit zu nachträglichem Baugesuch] 4. [Androhung Ersatzvornahme] 5. [Gebühr] 6. [Rechtsmittelbelehrung]"