getroffen worden seien, um die Nichtparkfläche von der Parkfläche zu trennen. Mit Verfügung vom 12. September 2018 stellte die Gemeinde fest, dass anhand der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos die erwähnte Absperrung lediglich aus zwei Metallstäben mit Schnur sowie zwei auf den Boden gelegten Hölzern bestehe und dass an einem Augenschein vom 11. September 2018 eine Abtrennung der Nichtparkfläche und Parkfläche nicht erkennbar gewesen sei. Die getroffenen Massnahmen seien ungenügend. Mit Stellungnahme vom 5. November 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest, wonach die nötigen Massnahmen getroffen worden seien.