Am 20. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer das angepasste Baugesuch ein, welches folgendes Bauvorhaben vorsah: "Erstellen von zwei Parkplätzen (total 40 m2) in der Landwirtschaftszone. Belag: Kies, sickerfähig." Das AGR erteilte mit Verfügung vom 7. Juli 2017 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG1 mit folgender Nebenbestimmung: "Die Parkierfläche ist gut sichtbar von der übrigen Umgebung abzutrennen so dass Fahrzeuge nur auf dem bewilligten Parkplatz abgestellt werden." Gestützt darauf bewilligte die Gemeinde das Bauvorhaben mit Gesamtentscheid vom 8. August 2017. Unter "Bedingungen und Auflagen ist in diesem Entscheid (Ziff.