auf 10 Betten gesetzt. Für die restlichen Betten gilt ab 1. Oktober 2019 ein Benützungsverbot. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt B.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Lotzwil, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Oberaargau, zur Kenntnis Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion