Beschwerdeverfahren abgelaufen. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes wird die Frist im gleichen Rahmen wie in der angefochtenen Verfügung bestimmt. Die BVE setzt die Frist zur Reduktion des Betriebs auf 10 Betten neu auf den 30. September 2019 an. Für die restlichen Betten gilt ab 1. Oktober 2019 ein Benützungsverbot. 6. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV56).