f) Die angeordnete Reduktion des Bettenangebots auf 10 Betten und das gleichzeitig angeordnete Benützungsverbot für die restlichen Betten erweisen sich somit als Wiederherstellungsmassnahmen verhältnismässig. Folglich ist die Beschwerde unbegründet und wird abgewiesen. Die angefochtene Wiederherstellungsverfügung wird bestätigt. Wie vorangehend ausgeführt, lassen sich die geforderten Massnahmen mit geringem Aufwand umsetzten. Zudem erhält die Beschwerdeführerin genügend Zeit, um ihr über «www.D.________.ch» betriebenes Angebot zu reduzieren und die Homepage zu aktualisieren. Die in der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist ist im