Für die restlichen Betten wird der Beschwerdeführerin ein Benützungsverbot auferlegt. Dieses Verbot liegt im öffentlichen Interesse, denn es besteht ein grundsätzliches Interesse an der Durchsetzung der baurechtlichen Grundordnung. Die Reduktion der Anzahl Betten und damit der Anzahl Gäste in der Unterkunft und das Benützungsverbot dienen zugleich dem Schutz des gesunden Wohnens. Das Verbot ist geeignet den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Hinsichtlich des zu erreichenden Ziels (Einhaltung der baurechtlichen Ordnung) ist diese Massnahme auch notwendig.