e) Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands umfasst vorliegend die Reduktion des Angebots auf 10 Betten. Damit wird der umstrittene Beherbergungsbetrieb auf dasjenige Angebot festgesetzt, das gemäss der BSIG-Weisung nicht der Baubewilligungspflicht unterliegt. Mit dieser Reduktion ist auch keine Gastgewerbebewilligung erforderlich. Für die restlichen Betten wird der Beschwerdeführerin ein Benützungsverbot auferlegt.