Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die Umnutzung des Einfamilienhauses zu einer Gästeunterkunft nicht bewilligungspflichtig sei und beruft sich damit sinngemäss auf den guten Glauben. Sie hätte jedoch bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt grundsätzlich wissen müssen, dass die Umnutzung des Einfamilienhauses in eine gewerbsmässig betriebene Gästeunterkunft bewilligungspflichtig sein könnte. Es wäre ihr insbesondere zuzumuten gewesen, sich bei der zuständigen Behörde nach der Bewilligungspflicht zu erkundigen, was nicht ersichtlich ist. Damit gilt die Beschwerdeführerin als bösgläubig im baurechtlichen Sinne.