a) Mit der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung wies die Gemeinde die Beschwerdeführerin an, den Beherbergungsbetrieb am E.________ bis 30. März 2019 auf die maximal zulässigen 10 Betten zu reduzieren und zu beschränken. Für die restlichen Betten wurde ihr ein Benützungsverbot mit Geltung ab dem 1. April 2019 auferlegt.