Die Gästeunterkunft ist daher insbesondere unter Berücksichtigung der konkret zu erwartenden Immissionen weder mit einem stillen Gewerbe mit Quartierbezug noch mit dem Wohnen gleichzustellen. Gemäss einer summarischen Prüfung ist die Gästeunterkunft mit 22 Betten in der Wohnzone der Gemeinde Lotzwil nicht zonenkonform und nicht bewilligungsfähig. 47 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 24 N. 29a 48 BGE 136 I 395 E. 4.3.3 RA Nr. 120/2019/22 15 5. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands