Daher besteht Anlass, eine allfällige Störwirkung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens zu prüfen. Schliesslich ergibt sich die Baubewilligungspflicht für die Nutzung des Hauses als Gästeunterkunft auch aus der Tatsache, dass im Gebäudeinnern Brandschutzmassnahmen (Brandschutztüren der Zimmer oder Brandmeldeanlage) bzw. eine Fluchttreppe von mindestens 1,20 m gefordert sind. Betreffen bauliche Änderungen im Gebäudeinnern die Brandsicherheit, so unterliegt das Vorhaben der Baubewilligungspflicht (Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD e contrario). Die Auswirkungen auf Umwelt, Erschliessung etc. können demnach nicht als baurechtlich