e) Eine bewilligungspflichtige Zweckänderung liegt dann vor, wenn mit der Nutzung des Einfamilienhauses als Gästeunterkunft neue Auswirkungen entstehen, die bau- und umweltrechtlich relevant sind. Das Einfamilienhaus der Beschwerdeführerin wird mit einem Angebot von 12 Zimmern mit maximal 22 Betten an mehr als 20 Gäste gewerbsmässig für kurz- und langzeitige Aufenthalte vermietet. Der ganzjährige Betrieb verursacht Verkehrsbewegungen bei der An- und Wegreise der kurzzeitigen Gäste, aber auch zu zusätzlichen Zu- und Wegfahrten der Dauergäste. Dies kann zu einer Belastung der Erschliessungssituation und zu Störungen auf Grund von Parkplatzsuchverkehr führen.