Gemäss der neuen BSIG-Weisung Nr. 7/721.0/13.139 vom 24. Januar 2019 unterliegt die Umnutzung einer herkömmlichen, auf Dauer angelegten Wohnnutzung zu gewerbsmässiger, kurzzeitiger Vermietung von Zimmern und Wohnungen u.a. der Baubewilligungspflicht, sofern eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus mit mehr als 10 Betten bzw. an mehr als 10 Gäste kurzzeitig vermietet wird.