38 Vgl. auch Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 1a N. 10 ff. RA Nr. 120/2019/22 11 Katalog von tendenziell geringfügigen Bauvorhaben, die nicht baubewilligungspflichtig sind. Keiner Baubewilligung bedarf das Umnutzen (ohne bauliche Massnahmen) von Bauten und Anlagen, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD). Zudem unterliegen bauliche Änderungen im Gebäudeinnern nicht der Bewilligungspflicht, die nicht mit einer bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung verbunden sind und nicht die Brandsicherheit betreffen (Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD).