Unter Berufung auf einen Entscheid der BVE35 wies das Regierungsstatthalteramt darauf hin, dass die Nutzung eines Einfamilienhauses als Gästeunterkunft mit 19 Betten nicht mehr mit der ursprünglichen Wohnnutzung vergleichbar sei und sich eine derartige Nutzung in erheblichem Masse auf die Umwelt und die Erschliessung auswirken könne. Gemäss neuer Praxis der Regierungsstatthalterämter des Kantons bestehe für Gästeunterkünfte ab 10 Betten generell eine Baubewilligungspflicht. Würden solche Betriebe eine Anzahl von 20 Betten und mehr aufweisen, so bestehe zusätzlich die Pflicht zur Einholung einer Gastgewerbebewilligung.36