Die Gemeinde begründet in der angefochtenen Verfügung die Bewilligungspflicht nicht selber, sondern beruft sich auf den Feststellungsentscheid des Regierungsstatthalteramts.34 Aus diesem Entscheid ergibt sich, dass für die Nutzung des ehemaligen Einfamilienhauses als Gästeunterkunft keine baulichen Veränderungen erforderlich gewesen seien. Die zu beurteilende Wohnnutzung unterscheide sich (dennoch) in erheblichem Umfang von der klassischen Wohnnutzung, zumal "das Wohnhaus mit 22 Betten relativ vielen Gästen eine Übernachtungsmöglichkeit" biete. Diese könnten zudem täglich an- und abreisen.