c) Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass kein Beherbergungsbetrieb und damit auch keine (bewilligungspflichtige) Nutzungsänderung vorliege. Die Vermietung der Wohnräume "für kürzere oder längere Zeit" vermöge keinen Beherbergungsbetrieb zu ergeben; durch das fehlende Angebot von "Speis und Trank" entfalle das Erfordernis für eine Gastgewerbebewilligung. Auch die Anzahl von mehr als 10 Betten könne "kein Kriterium zur Einordnung als bewilligungspflichtiger Beherbergungsbetrieb sein", ansonsten ein für eine Grossfamilie/Mehrgenerationenhaus geeignetes, grosses Einfamilienhaus ebenfalls darunter subsumiert werden müsste.33