b) Die Beschwerdeführerin nutzt das am E.________ liegende Einfamilienhaus als Gästeunterkunft; die Parzelle befindet sich in der Wohnzone (W2). Die Gästeunterkunft ist gemäss den Angaben auf ihrer homepage «www.D.________.ch» ganzjährig an sieben Tagen und insbesondere auch am Wochenende geöffnet und funktioniert mit einem Schliessfachsystem (24h).27 Die Unterkunft verfügt über 12 Zimmer mit insgesamt 22 Betten. Der kurz- und längerfristigen Aufenthalten dienende Betrieb weist weder eine Réception auf28 noch werden Mahlzeiten angeboten.29 Die Zimmer verfügen über einen Balkon oder haben einen direkten Zugang zum Garten.30 Der Gästeunterkunft stehen acht Parkplätze zur Verfügung.