Zum andern enthielt die angefochtene Wiederherstellungsverfügung alle Elemente gemäss Art. 46 BauG, insbesondere auch den Hinweis, innert der laufenden Rechtsmittelfrist ein nachträgliches Baugesuch einzureichen (vgl. E. 2c bzw. Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG).26 Obwohl das Vorgehen der Gemeinde nur teilweise den rechtlichen Vorgaben entsprach, ist der Beschwerdeführerin dadurch kein Nachteil entstanden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hatte sie insbesondere auch die Möglichkeit, sich zur Frage der Baubewilligungspflicht zu äussern. Die entsprechende Rüge erweist sich daher als unbegründet. 24 Vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 4