d) Mit Schreiben der Gemeinde vom 7. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführerin der Feststellungsentscheid des Regierungsstatthalteramts bezüglich Bewilligungspflicht für den Beherbergungsbetrieb zur Kenntnis gebracht, Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs gesetzt und andernfalls auf den möglichen Erlass einer Wiederherstellungsverfügung hingewiesen. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hätte damit zum einen Gelegenheit gehabt, sich zur Sache bzw. zum Vorgehen zu äussern. Zum andern enthielt die angefochtene Wiederherstellungsverfügung alle Elemente gemäss Art.