Unter Gewährung des rechtlichen Gehörs hätte die Gemeinde eine Wiederherstellungsverfügung erlassen müssen. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 an die Beschwerdeführerin hat die Gemeinde zum Ausdruck gebracht, dass bezüglich des umstrittenen Betriebs eine Baubewilligungspflicht besteht und der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs gesetzt. Andernfalls wurde der Erlass einer Wiederherstellungsverfügung in Aussicht gestellt. Innert der gesetzten Frist hat die Beschwerdeführerin kein nachträgliches Baugesuch eingereicht.