48 Abs. 2 Bst. a BewD. Wie vorangehend ausgeführt, hätte die Gemeinde auf Grund der Hinweise aus der Nachbarschaft (direkt) ein baupolizeiliches Verfahren eröffnen und selbst Abklärungen zur Baubewilligungspflicht treffen müssen, ohne diese Frage durch das Regierungsstatthalteramt feststellen zu lassen bzw. dieses hätte auf das entsprechende Gesuch nicht eintreten dürfen.23 Unter Gewährung des rechtlichen Gehörs hätte die Gemeinde eine Wiederherstellungsverfügung erlassen müssen.