b) Vorliegend hat das Regierungsstatthalteramt einen Augenschein zum bestehenden Beherbergungsbetrieb in Lotzwil durchgeführt. Dabei stand auch die Frage der Bewilligungspflicht im Raum, die auf Grund des damaligen Kenntnisstands mit Bezug auf die notwendigen Brandschutzmassnahmen bejaht wurde.22 Da die Beschwerdeführerin gegenüber der Gemeinde die Bewilligungspflicht verneinte, ersuchte der Gemeinderat der Gemeinde Lotzwil das Regierungsstatthalteramt um einen Feststellungsentscheid nach Art. 48 Abs. 2 Bst.